Last updated
January 1, 1970
Terms of use
Open use

Description

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

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Additional information

Identifier
ur-2113@geoinformation-kanton-uri
Issued date
January 1, 1970
Modified date
January 1, 1970
Publisher
Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Contact points
mail@lisag.ch
Languages
German
Further information
Landing page
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Documentation
Temporal coverage
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Spatial coverage
Canton of Uri (UR)
Update interval
-
Metadata Access
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