- Dernière mise à jour
- 1 janvier 1970
- Organisation
- Lisag AG, Geoinformation Kanton Uri
- Catégories
- Régions et villes, Environnement
Description
Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
Ressources
Informations complémentaires
- Identifier
- ur-2113@geoinformation-kanton-uri
- Date de publication
- 1 janvier 1970
- Date de modification
- 1 janvier 1970
- Editeur
- Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
- Points de contact
- mail@lisag.ch
- Langues
- Allemand
- Informations complémentaires
- Landing page
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- Documentation
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- Couverture temporelle
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- Couverture spatiale
- Canton of Uri (UR)
- Intervalle d'actualisation
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- Accès aux métadonnées
- API (JSON) Télécharger XML