Dernière mise à jour
1 janvier 1970
Conditions d'utilisation
Open use

Description

Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

Ressources

Informations complémentaires

Identifier
ur-2113@geoinformation-kanton-uri
Date de publication
1 janvier 1970
Date de modification
1 janvier 1970
Editeur
Amt für Raumentwicklung Kt. Uri
Points de contact
mail@lisag.ch
Langues
Allemand
Informations complémentaires
Landing page
-
Documentation
Couverture temporelle
-
Couverture spatiale
Canton of Uri (UR)
Intervalle d'actualisation
-
Accès aux métadonnées
API (JSON) Télécharger XML

Vous avez des questions?

Demandez directement à l'éditeur

mail@lisag.ch