Beschreibung
Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen" haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen finden sich in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen.
Ressourcen
Zusätzliche Informationen
- Identifier
- f02c82d1-18b6-4b04-8b88-17730707a75f@amt-geoinformation-sz
- Publikationsdatum
- 2. April 2024
- Änderungsdatum
- 2. April 2024
- Publisher
- SZ Amt für Wald und Natur
- Kontaktstellen
- awn@sz.ch
- Sprachen
- Deutsch
- Weitere Informationen
- geocat.ch permalink
- Landing page
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- Dokumentation
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- Zeitliche Abdeckung
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- Räumliche Abdeckung
- Unteriberg
- Aktualisierungsintervall
- Unregelmässig
- Metadatenzugriff
- API (JSON) XML herunterladen