Zuletzt aktualisiert
28. September 2023
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Beschreibung

Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen" haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen finden sich in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen.

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Identifier
30cbb931-afed-4b8b-b6d1-988b81c10b99@amt-geoinformation-sz
Publikationsdatum
28. September 2023
Änderungsdatum
28. September 2023
Publisher
SZ Amt für Wald und Natur
Kontaktstellen
awn@sz.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
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