Zuletzt aktualisiert
29. Januar 2025
Nutzungsbedingungen
Freie Nutzung

Beschreibung

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer, in dem neue Bauten und Anlagen im Grundsatz unzulässig sind und die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Schaffhauser Gemeinden müssen den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen, und zwar in Abhängigkeit von der Gewässerbreite (Art. 41a GSchV). Dort wo der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung, wonach ein beidseitiger Uferstreifen von definierter Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Bewilligungsbehörden dürfen gemäss Art. 41c GSchV innerhalb dieses Übergangs-Gewässerraums standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen bewilligen. Dieser Übergangs-Gewässerraum ist bei sämtlichen Planungen und Bauvorhaben zu berücksichtigen resp. einzuhalten.

Ressourcen

Showcases

Zusätzliche Informationen

Identifier
75b61559-52ff-4d83-a933-c37a6c552bb3@amt-geoinformation-kanton-schaffhausen
Publikationsdatum
19. Juli 2019
Änderungsdatum
29. Januar 2025
Konform mit
-
Publisher
Tiefbau Schaffhausen Gewässer und Materialabbau
Kontaktstellen
tsh.gewaesser@sh.ch
Sprachen
Sprachunabhängig
Weitere Informationen
Landing page
https://geodienste.ch/
Dokumentation
-
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Kanton Schaffhausen
Aktualisierungsintervall
Unregelmässig
Metadatenzugriff
API (JSON) XML herunterladen