Zuletzt aktualisiert
7. Dezember 2017
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Beschreibung

Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) schreibt in Art. 13 vor, dass der Wald gegenüber den Nutzungszonen mittels einer Waldfeststellung abgegrenzt und die enstprechende Abgrenzung in den Nutzungsplänen einzutragen ist. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (-> statische Waldgrenze). Wenn Nutzungspläne revidiert oder angepasst werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, können diese Waldgrenzen im Waldfeststellungsverfahren überprüft und angepasst werden.

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Zusätzliche Informationen

Identifier
6e9d23e2-c31e-465b-9b7d-dc01d03c7a27@geoinformation-kanton-zuerich
Publikationsdatum
7. Dezember 2017
Änderungsdatum
7. Dezember 2017
Publisher
Kanton Zürich
Kontaktstellen
noemi.neuenschwander@bd.zh.ch
Sprachen
Deutsch
Weitere Informationen
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Dokumentation
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