Dernière mise à jour
18 novembre 2023
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Description

Gewässerräume werden an Fliess- und Stehgewässern grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. Sie gewährleisten die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Nutzung als Naherholungsgebiet. Die Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) legt dazu konkrete Masse fest, wie gross der Gewässerraum mindestens sein muss (Art. 41a und 41b GSchV). Der Gewässerraum muss dort erhöht werden, wo dies zur Gewährleistung für den Hochwasserschutz, der Revitalisierung, sowie bei überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gewässernutzung erforderlich ist. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist, bzw. kann die Behörde für zonenkonforme Bauten und Anlagen Ausnahmen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Gewässerraum darf nur extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GschV) In Ausnahmefällen kann auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 GSchV). Verzicht bedeutet, dass der Uferstreifen nach Übergangsbestimmungen abgelöst wird und dass die Einschränkungen gem. Art. 41c GSchV nicht zur Anwendung kommen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen entlang der Gewässer (bspw. Gewässerabstand nach § 21 WWG, Gewässerabstandslinien, Gewässerbaulinien, 3-Meter Pufferstreifen gemäss ChemRRV) bleiben weiterhin in Kraft und werden durch den Gewässerraum bzw. den Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung nicht ersetzt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Neubeurteilung möglich, ob eine Gewässerraumausscheidung doch erforderlich ist. Derzeit findet die kantonsweite Festlegung der Gewässerräume statt. An Gewässer(-abschnitten), wo der Gewässerraum noch nicht festgelegt ist, regeln die Übergangsbestimmungen der GSchV direkt und grundeigentümerverbindlich die Bemessung der von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Uferstreifen. Der Gewässerabstand von 5 Meter gemäss § 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG), behält bis zu einer allfälligen Anpassung des WWG auch mit der Festlegung des Gewässerraums weiterhin Gültigkeit. Die Gewässerraumdaten wurden per Dezember 2023 in den ÖREB-Kataster überführt.

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Identifier
71223bf8-6141-403e-9292-8b20fdd74f61@geoinformation-kanton-zuerich
Date de publication
18 novembre 2023
Date de modification
18 novembre 2023
Editeur
Kanton Zürich
Points de contact
dominik.koehler@bd.zh.ch
Langues
Allemand
Informations complémentaires
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