Zuletzt aktualisiert
17. Februar 2024
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Beschreibung

Genau bezeichnetes Gebiet, in dem die Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten sind. Parzellenscharfe Darstellung mit einer Linie auf einem grossmassstäblichen Plan. Bauliche Veränderungen, die diesem Zweck widersprechen sind nicht gestattet. Befristete Wirkung von maximal 5 Jahren, mögliche Verlängerung um höchstens 3 Jahre. Rechtsgrundlage (LFG Art. 37n Abs. 1): «Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. …»

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Zusätzliche Informationen

Identifier
d76d6e8d-c6ac-40f3-92c0-2a953cb99d9f@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
Publikationsdatum
1. Januar 2007
Änderungsdatum
17. Februar 2024
Publisher
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kontaktstellen
info@bazl.admin.ch
Sprachen
  • Englisch
  • Deutsch
  • Französisch
  • Italienisch
Weitere Informationen
Landing page
https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/themen/geoinformation_statistik/geoinformation/geobasisdaten/projektierungszonen-flughafenanlagen--geoiv-id-103-.html
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Schweiz
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Unregelmässig
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