Zuletzt aktualisiert
16. Oktober 2020
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Beschreibung

Genau bezeichnetes Gebiet, in dem die Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten sind. Parzellenscharfe Darstellung mit einer Linie auf einem grossmassstäblichen Plan. Bauliche Veränderungen, die diesem Zweck widersprechen sind nicht gestattet. Befristete Wirkung von maximal 5 Jahren, mögliche Verlängerung um höchstens 3 Jahre. Rechtsgrundlage (LFG Art. 37n Abs. 1): «Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. …»

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Zusätzliche Informationen

Identifier
47918d13-0bf9-4a4c-963f-5a472a85be76@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
Publikationsdatum
16. Oktober 2020
Änderungsdatum
16. Oktober 2020
Publisher
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kontaktstellen
adrian.nuetzi@bazl.admin.ch
Sprachen
  • Englisch
  • Deutsch
  • Französisch
  • Italienisch
Weitere Informationen
Landing page
https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/themen/geoinformation_statistik/geoinformation/geobasisdaten/projektierungszonen-flughafenanlagen--geoiv-id-103-.html
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